top of page

Hunde-Ausbildungsstätte, Futterspenden und TierNotfallDienst 

Hier werden nicht nur Hunde ausgebildet! 

Ausbildung: Die Ausbildung bei Kuma K-9 Working-Dog Academy setzt Ihre Priorität auf Vertrauen, Bindung und Partnerschaft. Dies ist das Fundament jeder Beziehung. Auch zwischen Hund und Mensch. Nur wer bei der Arbeit Freude hat, erreicht die besten Ergebnisse- dies trifft auch auf den Partner Hund zu. Es werden Hunde in alken Sparten ausgebildet- allem voran Assistenzhunde.
Futterspenden:Wir beteiligen uns aktiv zum Wohle von Mensch und Tier, indem wir regelmässig Futterspenden an Tierheime, Gnadenhöfe, soziale Institutionen und finanziell benachteiligten Tierhalter verteilen. 
TierNotfallDienst:Bei Tieren in Not rückt unsere ausgestattete Tier-Ambulanz aus um zu helfen. Sei es ein Tier in eine Klinik oder zum Tierarzt zu fahren, oder einem verletzten, herrenlosem Tier zur Hilfe zu eilen.

Start: Willkommen
IMG_20231202_181513_394.jpg

Kuma K-9 Working Dogs Academy


Über meine Person:
Seit 1996 führe ich Hunde und bilde sie aus. Sei es in den Sparten Unterordnung, Begleithund, Fährtenhund, Schutzhund, Diensthund, Resozialisierung oder Assistenzhund.
Die Ausbildung zum Assistenzhundetrainer begann ich 2015 in den USA, welche den Begriff "Service Dog" benutzen. Später in der Schweiz bildete ich Assistenzhunde als Trainerin beim Assistenzhundezentrum Schweiz aus, bei welchem ich auch an einer Trainer-Schulung teilnahm.
Mittlerweile arbeite ich selbstständig und heisse jedes Mensch-Hund-Team herzliche willkommen welches Hilfe benötigt oder einen Assistenzhund braucht. 
Ich arbeite nach den Grundsätzen des Vertrauens und der Bindung. Diese beiden Grundsätze bilden das Fundament jeder Beziehung, Erziehung und Ausbildung. Nur wenn dieses Fundament intakt und stabil ist, ist eine harmonische Beziehung zwischen Hund und Mensch möglich. 
Es gibt kein fixes Schema, in welches ich Hund oder Halter versuche reinzupressen- ich arbeite mit jedem Hund-Mensch-Team individuell. Das heisst, ich arbeite so, dass es sowohl für den Hund als auch den Menschen stimmig ist. Es gibt nicht nur ein Weg zum Ziel! Wir finden gemeinsam den Weg zum Ziel, welcher für alle Beteiligten stimmig ist. Nur so ist ein gutes Arbeiten möglich.

Start: Infos
Untitled
Start: Unsere Angebote
Untitled

Privatstunden

Kuma K-9 Working-Dog Academy bietet ausschliesslich Privatstunden an. Nur so können wir uns voll und ganz auf jedes Hund-Mensch-Team einlassen. 

Untitled

Erstgespräch vor Ort 

Das Erstgespräch findet in der vertrauten Umgebung des Hundes statt. Dies ermöglicht uns, den Hund stressfrei und seine Umgebung/sein Zuhause kennenzulernen. Bei diesem Erstgespräch werden sämtliche Einzelheiten besprochen.

Untitled

Assistenzhunde

Die Ausbildung zum Assistenzhund erfolgt individuell an die zukünftigen Aufgaben des Hundes angepasst.Wir bilden verschiedene Arten von Assistenzhunden aus! 

Assistenzhunde erleichtern ihren Besitzern den Alltag indem sie führen, helfen, begleiten, warnen und anderweitige Aufgaben zuverlässig ausführen. Hierbei gibt es verschiedene Arten von Assistenzhunden. Dazu zählt der Blindenhund, der Epilepsie-Warnhund, der Behinderten-Begleithung, der Diabetiker-Warnhund, PTBS-Assistenzhunde und Assistenzhunde für depressive Personen, der Autismus-Begleithund und Assistenzhunde für kombinierte Aufgaben.
Die einzelnen Aufgaben über die verschiedenen Assistenzhunde können Sie bei der jeweiligen Bezeichnung anklicken.
Blindenführhund:
Der Blindenführhund ist wohl der bekannteste Assistenzhund. Er führt blinde Personen sicher durch den Verkehr, die Strassen und übernimmt für seinen Menschen praktisch das Sehen. Blindenhunde bilden wir nicht aus.
Epiliepsie-Assistenzhund:
Der Epi-Hund warnt seinen Besitzer rechtzeitig vor einem epileptischen Anfall, indem er diesen frühzeitig erkennt und anzeigt. Dadurch hat der Hundeführer die Möglichkeit, rechtzeitig seine Medikamente einzunehmen und sich an einen sicheren Ort zu begeben. 
Behinderten-Assistenzhund
Der Behinderten-Assistenzhund erfüllt viele verschiedene Aufgaben, je nachdem, in welchem Bereich der Hundeführer auf Hilfe angewiesen ist. Er kann Türen öffnen, Licht anschalten, Waschmaschinen ein- und ausräumen, auf den Boden gefallenes aufheben und vieles mehr.
Diabetiker-Assistenzhund
Der Diabetiker-Warnhund erfüllt eine ähnliche Aufgabe wie der Epilepsie-Warnhund, indem er seinen Hundeführer rechtzeitig warnen kann, damit dieser die Möglichkeit hat, zu reagieren indem dieser seine Medikamente zu sich nimmt. 
PTBS-Assistenzhund
Der PTBS (Postraumatische Belastungsstörung)-Assistenzhund hilft seinem traumatisierten Menschen, den Weg zurück in den Alltag zu finden, indem er diesem Sicherheit vermittelt. Auch warnt er rechtzeitig vor dissoziativen Anfällen und holt seinen Besitzer aus diesen auch heraus. Er führt seinen Menschen bei Panikattacken sicher aus der Menschenmenge, blockt fremde Personen ab und vieles mehr.
Autismus-Assistenzhunde
Autismus-Assistenzhunde beruhigen ihren Menschen bei Nervosität, verhindern ein Weglaufen, begleiten ihren Hundeführer sicher durch den Alltag.
Gemeinsam haben alle Assistenzhunde, dass sie individuell auf ihre Besitzer ausgebildet werden. Dort wo Hilfe benötigt wird, dort wird der Hund in seinen Aufgaben geschult. 

  
Die internationale Gesetzgebung räumt nicht nur Menschen mit körperlicher Behinderung, sondern auch Personen mit (ggf. unsichtbarer) sensorischer, intellektueller oder psychischer Behinderung bzw. chronischer Krankheit ein Recht auf menschliche oder tierische Assistenz sowie das Recht auf Teilhabe, Selbstbestimmung und Nicht-Diskriminierung ein! 
Unter „tierische Assistenten“ fallen speziell ausgebildete Hunde, welche Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit durch ihr geschultes Verhalten mehr Mobilität, Selbständigkeit und Teilhabe am Leben ermöglichen. Sie übernehmen die Funktion als Hilfsmittel analog einem Hörgerät oder einem Rollstuhl und sind für Betroffene von lebenswichtiger Bedeutung. Sie werden in der Regel fachärztlich als medizinisch notwendiges Hilfsmittel verordnet.


Assistenzhund/Service Dog ist ein internationaler Überbegriff für Hunde, welche durch eine spezifische Ausbildung zur Unterstützung eines Menschen mit körperlichen, geistigen oder psychischen Einschränkungen dient. 


RECHTSGRUNDLAGENDEFINITION VON BEHINDERUNGA)
Um die Einsatz- und Zutrittsberechtigung von Assistenzhunden zu verstehen, ist wichtig, dass man zunächst die Definition von "Behinderung" betrachtet:
 
Der Begriff "Mensch mit Behinderung" ist gesetzlich definiert durch:
Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG)UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK, seit Mai 2014 auch für Schweiz verbindlich) 
als
Person mit erheblicher und anhaltender Einschränkung unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Behinderung, (chronische) Erkrankung oder anhaltende Störung handeltdie Einschränkung kann körperlich, sensorisch, intellektuell, kognitiv, neurologisch oder psychisch seinwobei die Einschränkung der betroffenen Person erschwert oder verunmöglichtalltägliche Verrichtungen vorzunehmensoziale Kontakte zu pflegensich fortzubewegensich aus- und weiterzubildenErwerbstätigkeit auszuüben

ASSISTENZHUNDE IM SCHWEIZER GESETZA)Assistenzhunde sind in folgenden Schweizer Rechtstexten erwähnt:Schweizer Tierschutzverordnung (TschV, Art. 69) unter Begriff "Nutzhunde"Hygieneverordnung (Art. 14, Abs. 2a), als "Hunde, die eine behinderte Person führen oder begleiten"Hilfsmittelliste (HVI, Art. 11.02 & 14.06)Verordnung EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln (Ziffer 14.01 ff)
Grafik: Schweizerische Tierschutzverordnung

SONDERRECHTE VON ASSISTENZHUNDENA)
Für Assistenzhunde gelten nachstehende Sonderrechte:
Allgemeines Zutritts- & Aufenthaltsrechtkostenfreie Fahrt in öffentlichen Verkehrsmittel (nur mit Nutzhunde-Ausweis)Je nach Einschränkung: Befreiung von der Pflicht zur Aufnahme des Hundekots*Befreiung von der Hundesteuer *Steuererleichterungen: Auslagen im Zusammenhang mit dem Assistenzhund können in der Regel als behinderungsbedingte Kosten von den Steuern abgezogen werden. Dazu zählen zum Beispiel:Ausbildungskosten (Assistenzhundetrainer & Trainingshilfsmittel)Futter- & Pflegegeld (als Kostenpauschale je Monat)TierarztkostenAusstattungskosten (Halsband, Leine, Napf, Bettchen, Kennzeichnung etc.)*unter Vorbehalt abweichender kantonaler/kommunaler Regelungen, siehe https://www.tierimrecht.org/de/recht/hunderecht/
MEDIZINISCHES HILFSMITTELA)
 
Die Notwendigkeit eines Assistenzhundes bzw. der Bedarf an dessen ständige Begleitung anstelle oder in Ergänzung zu menschlicher, technischer oder objektbezogener Assistenz zwecks Wiedererlangung, Ermöglichung, Erleichterung oder Erweiterung von Selbstständigkeit, Selbstbestimmung, Unabhängigkeit und Teilhabe wird fachärztliches attestiert. Daher stellen Assistenzhunde ein persönliches, behinderungsbedingt notwendiges Hilfsmittel analog einem Rollstuhl, Gehstock, Blindenstock, Hörgerät etc. dar. 
 
B)
Die Aufforderung als Alternative zum Assistenzhund generell oder situativ auf eine menschliche Begleitperson zurückzugreifenoder/aber über die (generelle oder situative) Notwendigkeit eines Assistenzhundes zu urteilen, steht Drittinstanzen nicht zu. Ein solcher Einwand widerspricht nicht nur der Botschaft des Bundesrates sondern verletzt im höchsten Masse die Grundrechte von Menschen mit (sichtbarer UND unsichtbarer) Behinderung in der Achtung der Unterschiedlichkeit ihrer Einschränkung, in der Akzeptanz der jeweils individuellen Bedürfnisse sowie in der jeweiligen Autonomie (= Selbstständigkeit und Selbstbestimmung) einschliesslich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen. Die Wahl des (Begleit-) Hilfsmittels liegt bei mündigen Personen alleine bei diesen. 
 
 
C)
Assistenzhunde-Teams sind grundsätzlich nur zu trennen, wenn die medizinische, hygienische, tierethische oder tierrechtliche Situation keine andere Möglichkeit zulässt (z.B. Operation, Intensivstation, Schützenfest, Fussballstadion, etc.).
 
D)
Assistenzhunde haben - im Gegensatz zu Therapiehunden - keinen bzw. nur geringen physischen Kontakt zu Drittpersonen (siehe Abgrenzung Assistenzhunde/Therapiehunde). 
 
 
ALLGEMEINES ZUTRITTS- & AUFENTHALTSRECHTA) 
Unabdingbar für die Erfüllung ihrer Zweckbestimmung ist natürlich, dass sich Assistenzhunde überall dort aufhalten dürfen, wo sich auch ihr Mensch aufhält. Daher stehen die besonderen Zutritts- und Aufenthaltsrechte allen Assistenzhunden zu. Das kostenfreie Zutritts- Begleit- und Aufenthaltsrecht von Assistenzhunden rechtfertigt sich durch:
 
- Die (inter-)nationale Gesetzgebung über Behindertengleichstellung, Teilhabe, Selbstbestimmung, Barrierefreiheit und Nicht-Diskriminierung
  Diese sind enthalten in:
_Europäische Menschrenrechtskonvention (EMRK) gem. SR 0.101_Anti-Diskriminierungsgesetz der Bundesverfassung_Eidgenössische Behindertengleichstellungs-Verordnung_Behindertengleichstellungs-Gesetz (BehiG) _UN-Behindertenrechts-Konvention (UN-BRK) _ Das Recht auf grösstmögliche Unabhängigkeit durch Nutzung von Hilfsmitteln, einschliesslich tierischer Assistenz (=Assistenzhunde, UN-BRK Art. 20b)
 
_ Die gesetzlichen Vorschriften zur Barrierefreiheit, wonach Barrierefreiheit auch unter Zuhilfenahme entsprechender Hilfsmittel gewährleistet sein muss (SR 0.109)
 
_Einen Nachweis von einer staatlichen oder regulatorischen Assistenzhunde-Organisation*, welcher gewährleistet,
dass der Bedarf an tierischer Assistenz aufgrund einer erheblichen und voraussichtlich anhaltenden körperlichen, sensorischen, intellektuellen, kognitiven, neurologischen oder psychischen Behinderung, Erkrankung oder Entwicklungsstörung nachgewiesen istsich das Mensch-Hund-Team in laufender oder abgeschlossener Spezialausbildung befindet, welche sich nach internationalen Qualitätssicherungs-Standards richtet und regelmässige Verhaltens-, Gesundheits- und Hygienekontrollen beinhaltetorganisations- & einsatzspezifische Kennzeichnungsvorschriften bestehen, welche den Hund für die Umwelt als "Tier mit besonderer Funktion" wahrnehmbar machen (Führgeschirr oder Kennzeichnungsdecke)             *z.B. Schweizerische Blindenführhundeschule, LeCopain oder SwissHelpDogs
 
B)
Das (kostenlose) Zutritts-, Begleit- und Aufenthaltsrecht erstreckt sich auf alle Bereiche, die üblicherweise in Strassenschuhen betreten werden und dem allgemeinen Publikum (= Gäste, Kunden, Besucher, Begleitpersonen, etc.) offen stehen. Dies betrifft
sämtliche allgemeinzugänglichen Orte, Bauten, Gebäude und Anlagensämtliche Personen und Unternehmen, die öffentlich Waren, Dienstleistungen oder Informationen anbietensämtliche Angebote von Bund, Kantonen, Gemeinden und deren Monopole 
RECHT AUF GLEICHSTELLUNGA) 
Das Recht auf Gleichstellung beinhaltet:
Recht auf UnabhängigkeitRecht auf volle und wirksame Teilhabe und Einbeziehung in die GesellschaftRecht auf Achtung der Würde und der individuellen Autonomie (=Selbstbestimmung, Selbstständigkeit)Recht auf die Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffenRecht auf Achtung der unterschiedlichen Begabungen, Fähigkeiten, Bedürfnisse und Möglichkeiten sowie deren Akzeptanz  
B)
Gemäss Botschaft des Bundesrates (BBl 2001 1715, 1775) ist das oberste Ziel der Behindertengleichstellung:
Die Schaffung von "Rahmenbedingungen, welche die Unabhängigkeit Behinderter von der Hilfe durch Drittpersonen erlauben und damit vom Gefühl befreien, von andern Personen abhängig zu sein 
 
Zweifelsfrei sind genau dies die Kernkompetenzen von Assistenzhunden.
RECHT AUF BARRIEREFREIHEITA) Recht auf BarrierefreiheitFür behinderte Menschen gilt der Grundsatz der Barrierefreiheit. Barrierefreiheit - also ein hindernisfreier Zugang - ist Grundvoraussetzungen für selbständiges Leben von Menschen mit Behinderung und soll Menschen mit Behinderung erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. 
 
Daher ist gesetzlich verankert, dass allgemeinzugängliche Orte, Gebäude und Anlagen sowie alle Unternehmen, die öffentlich Waren, Dienstleistungen oder Informationen anbieten, barrierefrei erbracht werden müssen (= in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne menschliche Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar).
  
Natürlich bedeutet Barrierefreiheit auch hindernisfreien Zugang mit behinderungsbedingten Hilfsmitteln wie Assistenzhunden. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB) schreibt zum Thema Barrierefreiheit auf ihrer Webseite:  
Barrierefreiheit bedeutet «Zugang zu allem für alle»! Dank der Barrierefreiheit sollen alle Menschen ein möglichst normales Leben führen können, also auch jene mit einer körperlichen, sensorischen, intellektuellen oder psychischen Behinderung. Barrierefreiheit bedingt die Umsetzung spezifischer Massnahmen zur Verminderung oder Beseitigung der Hindernisse, mit denen Menschen mit Behinderungen in ihrem persönlichen und sozialen Leben konfrontiert sind. 
B)
Menschen mit Behinderung, die sich in Begleitung eines Assistenz- oder Blindenführhundes befinden, darf der Zutritt daher grundsätzlich nicht verweigert werden. 
 
 
Das Recht auf Barrierefreiheit inkludiert auch den ungehinderten und kostenlosen Zugang für Assistenzhund-TeamsDies bedarf weder einer Zustimmung von irgendwem, noch kann es untersagt werden.

RECHT AUF SELBSTBESTIMMUNGA)
Die Aufforderung als Alternative zum Assistenzhund generell oder situativ auf eine menschliche Begleitperson zurückzugreifen oder/aber über die (generelle oder situative) Notwendigkeit eines Assistenzhundes zu urteilen, steht Drittinstanzen nicht zu und ist höchst diskriminierend.
 
Ein solcher Einwand widerspricht nicht nur der Botschaft des Bundesrates sondern verletzt im höchsten Masse die Grundrechte von Menschen mit (sichtbarer UND unsichtbarer) Behinderung in der Achtung der Unterschiedlichkeit ihrer Einschränkung, in der Akzeptanz der jeweils individuellen Bedürfnisse sowie in der jeweiligen Autonomie (= Selbstständigkeit und Selbstbestimmung) einschliesslich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen
Die Wahl des (Begleit-)Hilfsmittels liegt bei mündigen Personen alleine bei diesen

RECHT AUF NICHT-DISKRIMINIERUNGA) 
Die Gesetzesgrundlagen zum Diskriminierungsschutz sind enthalten in:
Europäische Menschrenrechtskonvention (EMRK) gem. SR 0.101Anti-Diskriminierungsgesetz der BundesverfassungEidgenössische Behindertengleichstellungs-VerordnungBehindertengleichstellungs-Gesetz (BehiG) UN-Behindertenrechts-Konvention (UN-BRK)  
B)
Als rechtswidrige Diskriminierung gilt jede (Be-)Handlung, welche die Rechte/Bedürfnisse behinderter/chronisch kranker Menschen auf Barrierefreiheit, Teilhabe, Autonomie und Unabhängigkeit verletzt, also jede Situation, die Betroffene in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt.
 
C)
Wenn Menschen durch die Nutzung eines (tierischen) Hilfsmittels, der Zutritt/die Teilnahme ohne erhebliche, rechtlich haltbare Begründung verweigert wird, sei es durch Ausschliessung (z.B. Zutrittsverbot mit Assistenzhund bzw. Einschränkung auf bestimmte Bereiche oder durch Verweigerung angemessener Massnahmen (z.B. keine Ausnahmen für Assistenzhunde bei generellem Hundeverbot) liegt eine Diskriminierung vor.
 
D)
Für das Vorliegen einer Diskriminierung spielt es keine Rolle, ob eine Zutrittsverweigerung aus einer bestimmten Haltung heraus erfolgt (z.B. auf das Hausrecht bestehen oder vermeintlich haltbare Argumente wie Allergien, oder Hundeangst hervorbringen) oder ob der Nachteil einfach die unbeabsichtigte Folge einer bestimmten Regelung (z.B. Hausordnung) ist. Es spielt auch keine Rolle, ob die Diskriminierung auf Anweisung hin („weil es die Geschäftsleitung vorschreibt“, „weil es der Chef so will“) oder aus persönlichen Gründen (“ich mag keine Hunde“) erfolgt.
 
E)
Um eine Schlechterstellung rechtlich haltbar zu begründen, müssen erhebliche Gründe vorgebracht werden. Hierbei reichen jedoch Argumente der Gleichheit zu anderen Personen (z.B. andere Mieter, andere Patienten, andere Gäste etc.) oder generelle Ausflüchte wie z.B. (nicht personenbezogene und effektiv nachgewiesene) allergische Reaktionen nicht aus. Nur wenn das Mensch-Hund-Team im besonderen Masse den Betriebsablauf stört (z.B. Fleisch von der Theke klauen) oder eine Gefährdung Dritter nach sich zieht (was bei Assistenzhunden regelmässig nicht der Fall ist), darf ein Assistenzhund verwiesen werden. Zum Schutz vor Diskriminierungsklagen ist jedoch ratsam, dass der Zutrittsverweigerer solche Fälle ausführlich dokumentiert wird.
Es kann bei der Begleitung von Menschen mit Behinderung durch ihre Assistenz- oder Blindenführhunde generell davon ausgegangen werden, dass ein Verbot der Mitnahme des Hundes eine Schlechterstellung und damit eine verbotene Diskriminierung bedeutet.
Quelle: www.inclusion-handicap.ch / FOCUS Nr. 9, April 2013, Seite 16 & 17

HAUSRECHT ENDET, WO DISKRIMINIERUNG BEGINTA)
Die Erteilung eines Hausverbots im Privaten kann völlig willkürlich erfolgen. Sobald aber der Hausherr seine Türen der Allgemeinheit zugänglich macht, verbietet Art. 6 des Behindertengleichstellungsgesetzes die Anwendung des Hausrechts dort, wo Diskriminierung anfängt:
 
"Öffentliche, von jedermann beanspruchbare Orte, Bauten, Anlagen, Gebäude und Dienstleistungen müssen grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein".
 
Von „jedermann beanspruchbar“ nach Art. 3 lit. e BehiG trifft dann zu, wenn nicht von vornherein ein umschriebener Kreis von Benutzern definiert wurde. Dies ist nicht der Fall, wenn der Benutzerkreis eng und individualisierbar, mit selektiven Aufnahmekriterien definiert ist (z.B. darf ein Mann mit Assistenzhund an einem reinen Frauenanlass ausgeschlossen werden).
Das Recht auf ungehinderten und kostenlosen Zugang für Assistenzhund-Teams bedarf weder einer Zustimmung von irgendwem, noch kann es untersagt werden

ALLGEMEINES HUNDEVERBOT STELLT EINE UNZULÄSSIGE DISKRIMINIERUNG DARA)
Die Anwendung eines generellen Hundeverbots benachteiligt Menschen, die auf die Begleitung ihres Assistenzhundes angewiesen sind - und stellt somit eine unzulässige Diskriminierung im Sinne des Gesetzes dar. 
 
B)
Assistenzhunde sind auch dort zuzulassen, wo Hunde normalerweise nicht erwünscht oder erlaubt sind. Dies umfasst insbesondere auch Gesundheits-Einrichtungen und Lebensmittelgeschäfte.
Assistenzhunde sind auch dort zuzulassen, wo Hunde normalerweise nicht erwünscht oder erlaubt sind

GESETZGEBER VERLANGT MASSNAHMENA)
Wo Barrierefreiheit nicht per se gegeben ist, verlangt der Gesetzgeber die Umsetzung spezifischer Vorkehrungen und/oder Massnahmen zur Verminderung oder Beseitigung allenfalls bestehender Hindernisse, mit denen betroffene Menschen in ihrem persönlichen und sozialen Leben (auch im Einzelfall) konfrontiert sind.
 
B)
Gemäss Artikel 9e der UN-Behindertenrechtskonvention umfasst dies explizit auch Massnahmen im Bezug auf „tierische Assistenz“.
 
C)
Die Massnahmen um bestehende Hindernisse zu beseitigen sollen allgemein oder situationsbezogen sein und das Ziel haben auch Benachteiligungen im Einzelfall zu verhindern. In Bezug auf Assistenzhunde bedeutet dies zum Beispiel:
Die Integration von Ausnahmeregelungen für Assistenzhunde in Hausordnung und/oder auf Webseite, wenn Hunde sonst nicht erlaubt sinddas Anbringen von entsprechenden Aufklebern, welche die geltenden Regelungen sowohl für Betroffene wie auch für Gäste/Besucher/Kunden bereits im Eingangsbereich aufzeigenFragen nach speziellen Bedürfnissen, wenn der Umgang mit Assistenzhunden bis anhin nicht bekannt war 
RECHTSFOLGENDiskriminierung ist kein Kavaliersdelikt!
 
Ungerechtfertigt benachteiligte Personen haben Anspruch auf Entschädigung bis zu CHF 5000.-- (ZGB, Art. 8, Abs. 3). Hierfür kann eine Zivilklage eingereicht werden. Sind Unkosten oder sonstiger Schaden entstanden, kann zusätzlich auf Schadenersatz und Genugtuung geklagt werden.
 
Viele Assistenzhunde haben eine geschulte Frühwarn- und/oder Interventionsfunktion und sind dadurch in der Lage krankheitsspezifische psychische und/oder physische Entgleisungen anhand von Geruch, Haltung, Atmung oder Herzschlag anzuzeigen, abzuwenden oder zu unterbrechen. Es ist wissenschaftlich bewiesen, dass Hunde mit geschulter Warnfunktion jedem menschlichen oder technischen Hilfsmittel überlegen sind. Ein Zwischenfall als Folge einer Zutrittsverweigerung, der mit Helferhund hätte verhindert werden können, könnte (versicherungs-) rechtliche Folgen nach sich ziehen. 
 

Untitled

Sozialisierung und Prägung

Ist ein Hund «gut sozialisiert», hat er gelernt, mit der Umwelt angemessen umzugehen und zu kommunizieren. Das alles macht ihn zu einem tollen Alltagsbegleiter, der nicht aneckt und keine Probleme macht.Die Sozialisation beginnt, sobald der Welpe auf der Welt ist. Je mehr der kleine Hund schon kennt, desto weniger überfordert ist er später im Alltag. Viel lernen die Welpen von den Elterntieren, weshalb beim Kauf eines Welpen darauf zu achten ist, wie gut diese sozialisiert sind. Zwischen der vierten und der zwanzigsten Lebenswoche sind Hunde besonders aufnahmefähig für Reize. In dieser Prägungsphase kennengelernte Reize und Situationen werden nachhaltig gespeichert. Das gilt für positive, als auch für negative Erfahrungen. Doch anstatt den Hund nun von einem Reiz zum nächsten zu schleppen und ihn komplett zu überfordern, sollte nun hauptsächlich darauf geachtet werden,dass der Hund grundlegend lernt, positiv in neue Situationen zu gehen und seinem Menschen zu vertrauen. Weniger ist mehr! Denn es ist nicht so, dass ein Hund nach dieser Prägungsphase keine neuen Sachen mehr lernt, im Gegenteil. 
Ein wichtiger Teil ist es sicher, den Hund mit Artgenossen zu sozialisieren. Aber damit die Sozialisierung nicht in einer Traumatisierung endet, sollten Hunde auf keinen Fall einfach auf jeden Hund losgelassen werden. Bevor Hunde also zusammengelassen werden, sollte man klären, wie der andere Hund tickt, und was die jeweiligen Bedürfnisse sind. Auch mal keinen Kontakt zu einem anderen Hund zu haben gehört genauso zur Sozialisation. Auch bei Menschen gibt es für Hunde viel zu lernen. Da gibt es hinkende Menschen oder wackelige Kinder, in Mantel und Kapuze gehüllte Personen, solche an Krücken, auf einem Skateboard oder solche die in ihrer Angst den Hund anstarren, davonrennen, wild gestikulieren. 
Ist der Hund nicht sozialisiert, kann die Hund-Mensch-Beziehung zu einer echten Belastung werden. Ein Hund, der nicht richtig sozialisiert ist, kann vielerlei unerwünschte Verhaltensweisen entwickeln, die ihm selbst oder seinem Umfeld das Leben schwer machen. Damit das nicht passiert, wird der Hund bestenfalls schon im Welpenalter richtig sozialisiert. Passiert dies jedoch nicht oder kommt es dabei zu Fehlern, kann das durchaus auch im Erwachsenenalter noch nachgeholt werden. Genau genommen, ist es niemals zu spät, um einen Hund zu sozialisieren. Denn spätestens im erwachsenen Alter lässt sich deutlich erkennen, wie erfolgreich die Sozialisierung war. Wenn sich Fehlverhalten oder schlechte Erfahrungen verfestigt haben, können diese nämlich spätestens jetzt zu Problemen führen.
Wichtig ist, dass der Hund schrittweise an all diese neuen Dinge herangeführt wird, damit er die Eindrücke in Ruhe verarbeiten kann. Zudem müssen diese positiv assoziiert werden.
Bei einem Welpen ist die Sozialisierung also noch vergleichsweise einfach, wenn ihr diesen rechtzeitig bekommt und richtig an die Sache herangeht. Schwieriger wird das, wenn ihr euch für einen älteren Hund entscheidet. Manchmal sind diese bereits sozialisiert, manchmal haben sie aber keine oder eine falsche Sozialisierung erhalten. Das ist beispielsweise bei Tieren aus schlechter Haltung oder bei ehemaligen Straßenhunden oftmals der Fall. Doch die gute Nachricht: Hunde können ein Leben lang lernen, selbst im hohen Alter. Wir müssen ihnen lediglich die richtige Motivation bieten. So lassen sich viele Verhaltensweisen auch nachträglich noch ändern, dies wäre dann die Resozialisierung. 
Bei einem erwachsenen Hund ist die oberste Priorität, das Vertrauen aufzubauen. Sollten sich unerwünschte Verhaltensweisen bemerkbar mache, ist es wichtig, der Ursache auf den Grund zu gehen, gegebenenfalls mit professioneller Hilfe. Dann lässt sich in der Regel auch schnell eine Lösung finden. Um das Verhalten des Hundes zu ändern, sind neben der richtigen Strategie aber vor allem Geduld, Verständnis sowie Konsequenz gefragt.
Auch bei älteren Hunden lohnt es sich daher, mit kurzen Trainingseinheiten zu beginnen und äußere Reize am Anfang zu minimieren. Geht beispielsweise bewusst zu „ruhigen“ Tageszeiten mit dem Hund spazieren oder meidet Situationen, in denen er zu Beginn noch Angst hat. 
Nebst der Sozialisierung und der Resozialisierung gibt es doch die Desensibilisierung. Diese kommt zum Einsatz, wenn der Hund zBsp ein traumatisches Erlebnis hatte oder aufgrund anderer Umstände auf bestimmte Situationen, Geräusche, Gegenstände etc mit Angst, Panik oder Aggression reagiert. Dann wird der Hund schonend und IN SEINEM TEMPO an diese Situationen herangeführt und mit neuen- positiven- Erfahrungen verknüpft. 

Untitled

Individuelle Ausbildungen


AUSBILDUNGEN (nicht abschliessend):
AssistenzhundeBegleithundeFährtenhundeGrundgehorsam/UnterordnungSozialisierung/PrägungResozialisierung/DesensibilisierungRevierarbeitSuchhundeProbleme in der Hund-Mensch BeziehungAggressionsverhaltenAngsthundeProbleme unterschiedlicher Arten welche das Zusammenleben erschweren
Sie möchten gerne Ihren Hund in der Fährtenarbeit ausbilden? Oder doch lieber in der Sucharbeit oder beides kombiniert? Möchten Sie am Grundgehorsam arbeiten oder sogar eine Begleithunde-Ausbildung? Zeigt Ihr Hund Aggressionen gegenüber Artgenossen und brauchen Sie Hilfe? Kuma K-9 WorkingDogs Academy bildet Ihren Hund mit Ihnen gemeinsam aus, um ein harmonisches und glückliches Hund-Mensch Team zu schaffen. 

Business Owner

Assistenzhunde und Gesetz

Assistenzhunde welche über Kuma K-9 WorkingDogs Academy ausgebildet wurden, erhalten einen international gültigen Assistenzhunde-Ausweis, eine Kenndecke und eine Erkennungs-Marke. Ausserdem ist Kuma K-9 zeitgleich auch Registrierungs- und Prüfstelle. Sie hilft bei Zutrittsproblemen, rechtlichen Fragen und Probleme sowie bei der Aufklärung über die Rechte der Assistenzhunde allgemein.

Rechte nach StGB:

Gesetzliche GrundlagenÜbereinkommen über die Rechte von Menschen mit BehinderungenDas Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (kurz: UN-Behindertenrechtskonvention) ist ein völkerrechtlicher Vertrag der Vereinten Nationen, der im Jahr 2006 verabschiedet wurde und seit 2008 in Kraft ist. Es soll die Rechte von Menschen mit Behinderungen weltweit schützen und fördern.

Die Konvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten dazu, die vollständige Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und die gleichen Rechte und Chancen wie Menschen ohne Behinderungen zu gewährleisten. Dazu gehört unter anderem das Recht auf Bildung, Arbeit, Gesundheitsversorgung, barrierefreie Umgebungen und Informationstechnologie sowie das Recht auf Selbstbestimmung und politische Partizipation.

Die Konvention geht dabei über das bisherige Verständnis von Behinderung als individuelles Problem hinaus und betont die Notwendigkeit, die Barrieren in der Gesellschaft zu beseitigen, die Menschen mit Behinderungen am gleichberechtigten Teilhaben hindern. Sie fordert die Unterzeichnerstaaten dazu auf, konkrete Massnahmen zu ergreifen, um diese Barrieren abzubauen und eine inklusive Gesellschaft zu schaffen.

Die UN-Behindertenrechtskonvention wird weltweit von über 180 Staaten unterstützt und umgesetzt. Sie gilt als Meilenstein in der internationalen Menschenrechtsarbeit und hat dazu beigetragen, das Bewusstsein für die Bedürfnisse und Rechte von Menschen mit Behinderungen zu stärken.
Mit der Ratifizierung sind die Artikel der UN-Behindertenrechtskonvention in der Schweiz am 15.04.2014 in Kraft getreten.

Besonders zu erwähnen ist: Art. 9 Zugänglichkeit

(2) Die Vertragsstaaten treffen ausserdem geeignete Massnahmen:
e) um menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie professionelle Gebärdensprache- dolmetscher und -dolmetscherinnen, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern

Mit dieser Formulierung wird die tierische Hilfe der menschlichen Hilfe gleichgestellt.
Bundesverfassung der Schweizerischen EidgenossenschaftArt. 8 Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebens- form, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit BehinderungenDie Behindertengleichstellung in der Schweiz ist im Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BehiG) geregelt. Das Gesetz hat zum Ziel, die volle und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft zu fördern und ihnen diskriminierungsfreien Zugang zu allen Lebensbereichen zu ermöglichen.

Zu den konkreten Massnahmen, die im Rahmen des BehiG umgesetzt werden, gehören beispielsweise die Schaffung von barrierefreien Zugängen zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln, die Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt sowie die Gewährleistung von Chancengleichheit im Bildungsbereich.
Verordnung über die Hygiene beim Umgang mit LebensmittelnArt. 14 Halten und Mitführen von Tieren

1 In Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, dürfen Tiere weder gehalten noch mitgeführt werden.
2 ausgenommen sind:
a. Hunde, die eine behinderte Person führen oder begleiten;
b. Hunde in Begleitung des Gastes in Gästeräumen von Gastgewerbebetrieben, wenn die verantwortliche Person dies erlaubt;
c. Tiere, die in Gästeräumen von Gastgewerbebetrieben so gehalten werden, dass kein Kontaminationsrisiko besteht, namentlich in Aquarien und in Terrarien.
HausrechtEinige Inhaber berufen sich auf ihr Hausrecht, um einem Assistenzhund den Zutritt zu verweigern. Sobald jemand eine öffentliche Dienstleitung anbietet, darf er den Zutritt nicht verweigern, da es sich dabei um eine Diskriminierung handelt, die auch zur Anzeige gebracht werden kann.

Open for Business

Dienstleistung

Ich bin die Beschreibung Ihrer Dienstleistung. Beschreiben Sie an dieser Stelle, was die Dienstleistung beinhaltet, welche Vorteile sie für Nutzer hat sowie alle anderen wichtigen Informationen. Sie haben viel zu erzählen? Verwandeln Sie eine Dienstleistung ganz einfach in eine vollständige Seite, indem Sie im Panel links auf den Bleistift zum Bearbeiten klicken und dann auf „Erstellen Sie eine Seite aus diesem Element”.

Untitled

Bewerten Sie uns

Wir sind stets bemüht, unsere Kunden nicht nur zufrieden zu stellen, sondern sie auf ihrem Weg auch weiter zu bringen. Bewertungen von Kunden sind daher eine wertvolle Hilfe.

Würden Sie uns Freunden empfehlen?

Danke für's Absenden!

Start: Bewerten Sie uns
Start: Instagram
Start: Subscribe Form

Vielen Dank!

Wir sind auf Spenden angewiesen

Um unsere Dienste weiterhin anbieten zu können, sind wir auf Spenden angewiesen.Kuma K-9 finanziert sich ausschliesslich selbst und erhält keinerlei finanzielle Unterstützung seitens des Staates oder Gemeinden.Doch um Futterspenden an Tierheime, Gnadenhöfe und soziale Institutionen wie Gassentierärzte, Stiftungen etc zu verteilen und auch unsere Tier-Ambulanz zu finanzieren, sind wir dringend auf Spenden angewiesen. Wir sind um jede Spende dankbar- jeder Franken zählt!Spenden kann man auf IBAN CH13 8080 8007 20519673 0Oder Twint 076 417 65 55

Mehr erfahren
Start: Wir brauchen Ihre Unterstützung
bottom of page